Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalreisen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt)

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich und Stellung als Reiseveranstalter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Pauschalreiseverträge zwischen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Somewhere Together“ oder „Reiseveranstalter“, und dem jeweiligen Reisenden.

1.2 Somewhere Together tritt als Reiseveranstalter auf und übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Pauschalreise.

1.3 Die jeweiligen Reisen werden von Somewhere Together aus mehreren Reiseleistungen zusammengestellt und zu einem einheitlichen Reisepreis angeboten.

1.4 Bestandteil des Reisevertrages sind neben diesen AGB insbesondere die jeweilige Reisebeschreibung, das konkrete Angebot, die Buchungsbestätigung sowie die dem Reisenden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen Somewhere Together und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

2. Konzept, Gruppenzusammensetzung und Teilnahmevoraussetzungen

2.1 Somewhere Together veranstaltet kleine Gruppenreisen, bei denen neben den einzelnen Reiseleistungen insbesondere das gemeinsame Reiseerlebnis und ein harmonisches Miteinander innerhalb der Gruppe im Mittelpunkt stehen.

2.2 Für jede Reise kann eine Altersgruppe angegeben werden. Diese dient dem Reisenden als Orientierung hinsichtlich der zu erwartenden Altersstruktur der Gruppe und stellt grundsätzlich keine starre Altersgrenze dar.

2.3 Eine Teilnahme außerhalb der angegebenen Altersgruppe kann im Einzelfall nach individueller Prüfung und ausdrücklicher Bestätigung durch Somewhere Together ermöglicht werden.

2.4 An den Reisen können ausschließlich volljährige Personen ab 18 Jahren teilnehmen.

2.5 Für jede Reise werden eine Mindestteilnehmerzahl und gegebenenfalls eine maximale Teilnehmerzahl angegeben.

2.6 Vor einer verbindlichen Buchungsbestätigung findet ein persönlicher Austausch mit dem Interessenten statt. Dieser kann beispielsweise telefonisch, per WhatsApp, per Videoanruf, durch ein kurzes Vorstellungsvideo oder über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg erfolgen.

2.7 Ziel des Austauschs ist es, einen ersten Eindruck von den Reisevorstellungen, Interessen und Erwartungen des Interessenten zu erhalten und eine möglichst passende und harmonische Gruppenzusammensetzung zu ermöglichen.

2.8 Der persönliche Austausch stellt weder eine Bewerbung noch ein Auswahlverfahren im arbeitsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Reisevertrages.

2.9 Somewhere Together kann eine Buchungsanfrage vor Vertragsschluss ablehnen, wenn die Teilnahme nach Einschätzung des Reiseveranstalters nicht zur jeweiligen Reise oder zur vorgesehenen Gruppenzusammensetzung passt. Eine Verpflichtung zur Angabe eines besonderen Grundes besteht nicht.

 

3. Abschluss des Reisevertrages

3.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die über die Website, per E-Mail, WhatsApp, soziale Medien oder andere von Somewhere Together angebotene Kommunikationswege erfolgen kann, bietet der Reisende Somewhere Together den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage dieser AGB, der Reisebeschreibung und aller ergänzenden Angaben verbindlich an.

3.2 Eine bloße Interessenbekundung, Anfrage oder Kontaktaufnahme stellt noch keinen verbindlichen Reisevertrag dar.

3.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung durch Somewhere Together zustande. Vor Vertragsschluss findet der persönliche Austausch gemäß Ziffer 2 statt.

3.4 Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

3.5 Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt Somewhere Together dem Reisenden die gesetzlich vorgeschriebene Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

3.6 Weicht die Buchungsbestätigung vom Buchungswunsch des Reisenden ab, liegt ein neues Angebot vor. Dieses Angebot ist für den Reiseveranstalter zehn Tage bindend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich annimmt oder die Anzahlung leistet.

3.7 Für jeden Reisenden wird grundsätzlich ein eigener Reisevertrag geschlossen.

3.8 Der Reisende haftet für Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden nur, wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich durch gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.9 Somewhere Together empfiehlt, vor Erhalt der verbindlichen Buchungsbestätigung keine nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Reise, insbesondere Flüge, zu buchen. Für Kosten, die dem Reisenden aus einer vorzeitigen Buchung solcher Leistungen entstehen, übernimmt Somewhere Together keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

3.10 Ein Widerrufsrecht besteht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

4. Reiseangebot und enthaltene Leistungen

4.1 Die konkreten Reiseleistungen ergeben sich aus der Reisebeschreibung und den vorvertraglichen Informationen.

4.2 Je nach Reise können insbesondere folgende Leistungen Bestandteil des Reisepakets sein:

  • Unterkunft,

  • Frühstück oder sonstige Verpflegung,

  • organisierte Aktivitäten und Ausflüge,

  • organisierte Transfers,

  • Reisebegleitung,

  • weitere ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen.

4.3 Somewhere Together organisiert die im jeweiligen Reiseangebot enthaltenen Leistungen für die Reisegruppe.

4.4 Die im Reisepreis enthaltenen Leistungen werden in der jeweiligen Reisebeschreibung ausdrücklich ausgewiesen.

4.5 Der Reisepreis umfasst ausschließlich die Leistungen, die im jeweiligen Angebot als enthalten bezeichnet werden.

4.6 Leistungen, die als nicht enthalten ausgewiesen sind, werden vom Reisenden selbst organisiert und bezahlt.

4.7 Flüge und sonstige individuelle An- und Abreiseleistungen sind nicht Bestandteil des Reisepakets, sofern sie nicht ausdrücklich als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen sind.

4.8 Persönliche Ausgaben, private Unternehmungen, nicht im Angebot enthaltene Restaurantbesuche sowie sonstige individuelle Kosten sind nicht Bestandteil des Reisepreises.

 

5. Unterkunft und Verpflegung

5.1 Als Unterkünfte können insbesondere Hotels, Apartments, Ferienwohnungen und Ferienhäuser angeboten werden. Hostels werden grundsätzlich nicht als Unterkunft angeboten.

5.2 Die Standardunterbringung erfolgt grundsätzlich in Doppelzimmern.

5.3 Eine Belegung mit mehr als zwei Personen pro Zimmer ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

5.4 Ein Einzelzimmer kann auf Wunsch und gegen Aufpreis gebucht werden, sofern ein entsprechendes Einzelzimmer verfügbar ist.

5.5 Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer entsteht erst durch ausdrückliche Bestätigung durch Somewhere Together.

5.6 Die konkrete Zimmerbelegung wird von Somewhere Together organisiert.

5.7 Bei der Zimmerzuordnung wird nach Möglichkeit auf eine geschlechtshomogene Unterbringung geachtet. Dabei werden die konkrete Gruppenzusammensetzung, Verfügbarkeit und organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt.

5.8 Somewhere Together berücksichtigt bei der Zimmerzuordnung nach Möglichkeit persönliche Wünsche und die Gruppenkonstellation. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zimmerpartnerin oder einen bestimmten Zimmerpartner besteht nicht.

5.9 Die im Reisepreis enthaltene Verpflegung ergibt sich aus der jeweiligen Reisebeschreibung.

5.10 Sofern Frühstück als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen ist, ist das Frühstück Bestandteil des Reisepreises.

5.11 Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige für die Verpflegung relevante Ernährungsbedürfnisse sind Somewhere Together rechtzeitig vor Reisebeginn vollständig mitzuteilen.

5.12 Somewhere Together wird die mitgeteilten Informationen im Rahmen der Reiseorganisation an die zuständigen Leistungsträger weitergeben und sich darum bemühen, dass diese bei der Verpflegung berücksichtigt werden.

5.13 Der Reisende bleibt verpflichtet, auch vor Ort eigenverantwortlich auf ihm bekannte Allergien und Unverträglichkeiten zu achten und sich bei der Unterkunft bzw. dem jeweiligen Leistungsträger über verwendete Zutaten und die Zubereitung zu informieren. Eine vollständige Freiheit von bestimmten Allergenen kann nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich als konkrete Reiseleistung zugesichert wurde.

 

6. Reisebeschreibung und vorvertragliche Informationen

6.1 Vor Vertragsschluss erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die jeweilige Pauschalreise.

6.2 Die Reiseinformationen enthalten insbesondere die für die jeweilige Reise maßgeblichen Angaben zu:

  • Reiseziel,

  • Reisedauer,

  • Reisezeitraum,

  • Unterkunft,

  • Verpflegung,

  • enthaltenen und nicht enthaltenen Leistungen,

  • Reisepreis,

  • Zahlungsbedingungen,

  • Mindest- und Höchstteilnehmerzahl,

  • gegebenenfalls angegebener Altersgruppe,

  • wesentlichen Programmpunkten,

  • allgemeinen Pass-, Visa- und Einreiseinformationen,

  • erforderlichen weiteren Hinweisen.

6.3 Der Reisende erhält vor Vertragsschluss das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen.

6.4 Die gesetzlich erforderlichen Informationen werden dem Reisenden in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt.

6.5 Änderungen vorvertraglicher Informationen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.

 

7. Reiseablauf, Aktivitäten und Änderungen des Programms

7.1 Die wesentlichen Programmpunkte werden bereits in der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben.

7.2 Ein detaillierter Reiseplan mit konkreten Uhrzeiten, Treffpunkten und weiteren organisatorischen Informationen wird dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt.

7.3 Die Reihenfolge einzelner Programmpunkte und deren konkrete Uhrzeiten können aus organisatorischen, wetterbedingten oder vergleichbaren sachlichen Gründen geändert werden.

7.4 Programmpunkte können innerhalb des Reisezeitraums verschoben oder in ihrer Reihenfolge verändert werden.

7.5 Kann eine Aktivität beispielsweise aufgrund des Wetters nicht am vorgesehenen Tag stattfinden, kann sie auf einen anderen geeigneten Tag verschoben werden.

7.6 Fällt eine einzelne Aktivität aufgrund äußerer Umstände aus, bemüht sich Somewhere Together um eine möglichst gleichwertige Ersatzleistung.

7.7 Eine Ersatzleistung muss nicht denselben finanziellen Wert wie die ursprünglich vorgesehene Leistung haben. Sie soll hinsichtlich Erlebnis, Umfang und Bedeutung für die Reise möglichst gleichwertig sein.

7.8 Somewhere Together informiert die Reisenden über wesentliche Änderungen des Reiseablaufs möglichst frühzeitig.

7.9 Gesetzliche Rechte des Reisenden bei erheblichen Änderungen von Reiseleistungen oder bei Reisemängeln bleiben unberührt.

7.10 Einzelne Aktivitäten können durch externe Leistungsträger durchgeführt werden. Soweit sie Bestandteil der Pauschalreise sind, bleibt die gesetzliche Verantwortung von Somewhere Together als Reiseveranstalter unberührt.

7.11 Für einzelne Aktivitäten können besondere Teilnahme-, Alters-, Gesundheits- oder Sicherheitsvoraussetzungen gelten. Der Reisende ist verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

 

8. Freie Zeit und individuelle Unternehmungen

8.1 Die Reiseprogramme können ausdrücklich ausgewiesene freie Zeiten enthalten.

8.2 Während dieser Zeiten können sich die Reisenden eigenständig bewegen und eigene Unternehmungen durchführen.

8.3 Eigenständige Unternehmungen erfolgen auf eigene Verantwortung und eigene Kosten des Reisenden.

8.4 Die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten ist freiwillig, sofern in der jeweiligen Reisebeschreibung keine verpflichtende Teilnahme angegeben ist.

8.5 Entscheidet sich ein Reisender freiwillig gegen die Teilnahme an einer bereits gebuchten und im Reisepreis enthaltenen Leistung, besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

8.6 Private Unternehmungen, Restaurantbesuche, Nachtleben oder sonstige Aktivitäten außerhalb des Reiseprogramms sind vom Reisenden selbst zu organisieren und zu bezahlen.

 

9. Reisepreis und Preisänderungen

9.1 Der Reisepreis wird für jede Reise individuell festgelegt und in der jeweiligen Reisebeschreibung bzw. im Angebot angegeben.

9.2 Für eine Reise können unterschiedliche Preisstufen vorgesehen werden, insbesondere Frühbucher-, reguläre und kurzfristige Preise.

9.3 Ein Frühbucherpreis gilt bis zu dem in der jeweiligen Reisebeschreibung angegebenen Datum.

9.4 Der Reisepreis kann abhängig von der gewählten Zimmerart unterschiedlich sein.

9.5 Ein Einzelzimmer wird gegen einen gesondert vereinbarten Aufpreis angeboten. Der Einzelzimmeraufpreis wird dem Interessenten vor Vertragsschluss mitgeteilt und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Reisevertrages.

9.6 Nach Vertragsschluss gilt grundsätzlich der vereinbarte Reisepreis.

9.7 Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

9.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis nach Maßgabe des § 651f BGB zu erhöhen, wenn sich die dort genannten Kosten, insbesondere Beförderungskosten, Abgaben oder bestimmte Kosten von Leistungen, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erhöhen.

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungs­betrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu­sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen.

Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für den Reiseveranstalter, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unver­züglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhö­hungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preis­erhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.

 

10. Bezahlung und Insolvenzsicherung

10.1 Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur gefordert werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der gesetzlich erforderliche Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurde.

10.2 Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Reisepreises fällig, sofern in der Buchungsbestätigung keine abweichende gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen wurde.

10.3 Die Restzahlung in Höhe von 80 % ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn vollständig zu leisten.

10.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang des jeweiligen Betrages auf dem von Somewhere Together angegebenen Konto.

10.5 Gerät der Reisende mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.6 Leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht, obwohl Somewhere Together zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Reisevertrag zurücktreten.

10.7 Im Falle eines berechtigten Rücktritts wegen Zahlungsverzugs kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung bzw. die vereinbarten Rücktrittspauschalen verlangen.

10.8 Bereits geleistete Zahlungen werden auf eine geschuldete Entschädigung angerechnet.

 

11. Leistungsänderungen

11.1 Somewhere Together kann nach Vertragsschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen vornehmen, soweit diese Änderungen gesetzlich zulässig sind.

11.2 Änderungen einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichungen von besonderen Vorgaben des Reisenden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

11.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer erheblichen Abweichung von besonderen Vorgaben hat der Reisende die gesetzlichen Rechte. Er kann insbesondere die Änderung annehmen, unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten oder – soweit angeboten – an einer Ersatzreise teilnehmen.

11.4 Reagiert der Reisende auf eine Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzlich bzw. vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist, gilt die Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Reisende in der Änderungsmitteilung klar, verständlich und hervorgehoben hingewiesen.

11.5 Gesetzliche Gewährleistungs- und Minderungsrechte bleiben unberührt.

 

12. Umbuchungen

12.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht grundsätzlich nicht.

12.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Ansprüche des Reisenden bestehen, insbesondere wenn die Änderung aufgrund fehlender, unzureichender oder falscher vorvertraglicher Informationen erforderlich ist.

12.3 Umbuchungen können im Einzelfall freiwillig ermöglicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, sofern sich ein solcher nicht aus dem Gesetz oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt.

 

13. Rücktritt durch den Reisenden und Stornokosten

13.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

13.2 Im Falle des Rücktritts verliert Somewhere Together grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch nach Maßgabe des § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss der Entschädigung vorliegt.

13.3 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • bis einschließlich 90 Tage vor Reisebeginn: 30 %

  • 89 bis 60 Tage vor Reisebeginn: 40 %

  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 60 %

  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75 %

  • 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 85 %

  • ab 6 Tage vor Reisebeginn: 90 %

13.4 Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie die zu erwartenden ersparten Aufwendungen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.

13.5 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

13.6 Somewhere Together bleibt vorbehalten, anstelle der Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist die Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten konkret zu beziffern und zu begründen.

13.7 Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.8 Eine Erkrankung des Reisenden führt nicht automatisch zu einem kostenfreien Rücktritt. Soweit keine gesetzlichen Sonderrechte eingreifen, gelten die vereinbarten Rücktrittsbedingungen.

 

14. Übertragung des Reisevertrages

14.1 Der Reisende kann nach Maßgabe des § 651e BGB verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

14.2 Die eintretende Person muss die gesetzlichen und die für die konkrete Reise geltenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

14.3 Dies kann insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren sowie sonstige ausdrücklich mitgeteilte Teilnahmevoraussetzungen betreffen. Eine bestimmte Altersgruppe dient grundsätzlich der Orientierung; eine Teilnahme außerhalb dieser Altersgruppe kann im Einzelfall nach vorheriger Prüfung und Bestätigung durch Somewhere Together möglich sein.

14.4 Die Erklärung über den Eintritt eines Dritten muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei Somewhere Together eingehen.

14.5 Somewhere Together kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.

14.6 Der Reisende und die eintretende Person haften nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden angemessenen und tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

14.7 Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nur verlangt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

15. Mindestteilnehmerzahl und Absage durch Somewhere Together

15.1 Für jede Reise wird eine konkrete Mindestteilnehmerzahl angegeben.

15.2 Die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgen kann, werden dem Reisenden bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

15.3 Somewhere Together kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten.

15.4 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststehen, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Somewhere Together den Rücktritt unverzüglich erklären.

15.5 Wird die Reise aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat Somewhere Together bereits geleistete Zahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zurückzuerstatten.

15.6 Somewhere Together kann darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder die Durchführung verhindern.

 

16. Flug und individuelle Anreise

16.1 Flüge sind nicht Bestandteil des Reisepakets und werden vom Reisenden selbst gebucht, sofern sie nicht ausdrücklich als Reiseleistung ausgewiesen sind.

16.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Buchung und Durchführung seiner individuellen An- und Abreise verantwortlich.

16.3 Somewhere Together informiert über Beginn und Ende der organisierten Reise sowie über relevante Ankunfts- und Treffzeiten.

16.4 Somewhere Together spricht grundsätzlich keine bestimmte Flugverbindung als verbindliche Reiseleistung vor.

16.5 Der Reisende wird darauf hingewiesen, Flüge erst nach verbindlicher Bestätigung der Reise zu buchen.

16.6 Verpasst ein Reisender aufgrund einer verspäteten oder nicht erfolgten individuellen Anreise einen Programmpunkt, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung, soweit Somewhere Together hierfür nicht verantwortlich ist.

 

17. Flughafentransfer

17.1 Soweit ein Flughafentransfer in der jeweiligen Reisebeschreibung als enthalten ausgewiesen ist, ist dieser Bestandteil des Reisepreises.

17.2 Der Reisende teilt Somewhere Together seine relevanten Flug- und Ankunftsdaten rechtzeitig mit.

17.3 Der Transfer kann individuell oder gemeinsam mit anderen Reisenden durchgeführt werden.

17.4 Die konkrete Organisation richtet sich nach den jeweiligen Ankunftszeiten und örtlichen Gegebenheiten.

17.5 Nach Ankunft am Flughafen hat der Reisende Somewhere Together entsprechend den Reiseinformationen zu kontaktieren.

17.6 Ein aufgrund einer vom Reisenden zu vertretenden Verspätung oder Änderung verpasster Transfer kann zusätzliche Kosten verursachen, die der Reisende zu tragen hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

18. Treffpunkte und Verspätungen

18.1 Die in den Reiseunterlagen angegebenen Treffpunkte und Treffzeiten sind einzuhalten.

18.2 Somewhere Together ist nicht verpflichtet, auf verspätete Reisende zu warten, wenn dadurch der weitere Reiseablauf oder die Interessen der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt werden.

18.3 Dies gilt insbesondere bei Aktivitäten, Transfers, Reservierungen und zeitlich gebundenen Programmpunkten.

18.4 Verpasst ein Reisender aufgrund eigener Verspätung einen Treffpunkt, Transfer oder Programmpunkt, ist Somewhere Together grundsätzlich nicht verpflichtet, auf den Reisenden zu warten oder den Programmpunkt zu verschieben.

18.5 Möchte der Reisende trotz seiner Verspätung noch an der jeweiligen Aktivität teilnehmen, ist er selbst dafür verantwortlich, den angegebenen Treffpunkt rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erreichen, soweit dies organisatorisch und zeitlich noch möglich ist.

18.6 Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, wenn Somewhere Together die Verspätung oder das Versäumen der Leistung zu vertreten hat.

 

19. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

19.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen freiwillig nicht in Anspruch, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

19.2 Somewhere Together bemüht sich, ersparte Aufwendungen bei den jeweiligen Leistungsträgern geltend zu machen und eine etwaige Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Reisenden weiterzugeben.

 

20. Reiseleitung und Betreuung

20.1 Die Reisen werden durch Somewhere Together oder eine von Somewhere Together eingesetzte Reiseleitung begleitet.

20.2 Die konkrete Zusammensetzung des Reiseleitungsteams kann je nach Reise unterschiedlich sein.

20.3 Die Reiseleitung steht den Reisenden während der Reise als Ansprechpartner zur Verfügung.

20.4 Vor Reisebeginn erhält jeder Reisende geeignete Kontaktdaten zur Reiseleitung bzw. zu Somewhere Together.

 

21. Mitwirkungspflichten des Reisenden

21.1 Der Reisende ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

21.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,

  • erforderliche Reise- und Ausweisdokumente rechtzeitig zu beschaffen,

  • erforderliche Visa und Einreisegenehmigungen rechtzeitig einzuholen,

  • geltende Einreise- und Gesundheitsbestimmungen einzuhalten,

  • für die Durchführung der Reise relevante gesundheitliche Einschränkungen, Allergien oder Unverträglichkeiten rechtzeitig mitzuteilen,

  • erforderliche Dokumente, beispielsweise einen Führerschein, rechtzeitig bereitzuhalten,

  • vereinbarte Treffpunkte und Zeiten einzuhalten,

  • Anweisungen der Reiseleitung und der Leistungsträger zu beachten,

  • Hausordnungen einzuhalten,

  • auf andere Reisende und Dritte Rücksicht zu nehmen und

  • Schäden und sonstige erhebliche Probleme unverzüglich mitzuteilen.

 

22. Verhalten während der Reise

22.1 Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende, die Reiseleitung, Mitarbeiter von Somewhere Together, Leistungsträger und sonstige Personen nicht erheblich gestört, belästigt, bedroht oder gefährdet werden.

22.2 Gewalt, Gewaltandrohungen, erhebliche Beleidigungen, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, vorsätzliche Beschädigungen, erhebliche Ruhestörungen und sonstiges erheblich gefährdendes Verhalten sind untersagt.

22.3 Der Reisende trägt die Verantwortung für seinen eigenen Alkohol- und Substanzkonsum.

22.4 Übermäßiger Alkoholkonsum kann einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB darstellen, wenn der Reisende dadurch sich selbst oder andere gefährdet, aggressiv oder erheblich störend auftritt, Anweisungen der Reiseleitung missachtet oder den Ablauf der Reise erheblich beeinträchtigt.

22.5 Besitz und Konsum illegaler Drogen sind untersagt.

22.6 Auch bei privaten Unternehmungen außerhalb des Reiseprogramms ist auf die Interessen und Sicherheit der übrigen Reisegruppe Rücksicht zu nehmen.

 

23. Ausschluss von der weiteren Reise

23.1 Somewhere Together kann einen Reisenden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von der weiteren Teilnahme an der Reise ausschließen, wenn dessen Verhalten die Durchführung der Reise oder die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Reisender erheblich beeinträchtigt.

23.2 Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:

  • Gewalt oder Gewaltandrohung,

  • erheblicher Belästigung anderer Personen,

  • aggressivem oder gefährdendem Verhalten,

  • erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Anweisungen der Reiseleitung,

  • erheblichen oder vorsätzlichen Sachbeschädigungen,

  • erheblicher Ruhestörung,

  • diskriminierendem Verhalten,

  • übermäßigem Alkoholkonsum mit erheblichen negativen Folgen,

  • Besitz oder Konsum illegaler Drogen oder

  • sonstigem Verhalten, das die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise erheblich gefährdet.

23.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder einer erheblichen Gefährdung des Reiseablaufs eine erforderliche Maßnahme ohne vorherige Abmahnung ergriffen werden.

23.4 Über den Ausschluss entscheidet Somewhere Together bzw. die eingesetzte Reiseleitung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

23.5 Wird ein Reisender aufgrund seines eigenen schuldhaften Verhaltens berechtigt von der weiteren Reise ausgeschlossen, trägt er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Kosten einer vorzeitigen Rückreise, soweit gesetzlich zulässig.

23.6 Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

23.7 Zwingende gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.

 

24. Reisemängel, Beschwerden und Mitwirkung

24.1 Somewhere Together ist verpflichtet, die Pauschalreise vertragsgemäß und frei von Reisemängeln zu erbringen.

24.2 Der Reisende hat während der Reise auftretende Reisemängel unverzüglich gegenüber Somewhere Together anzuzeigen.

24.3 Hierfür erhält der Reisende vor Reisebeginn geeignete Kontaktmöglichkeiten, insbesondere eine Telefonnummer und/oder WhatsApp-Kontaktmöglichkeit.

24.4 Der Reisende hat Somewhere Together Gelegenheit zu geben, einen angezeigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

24.5 Der Reisende hat im Rahmen des Zumutbaren an der Beseitigung eines Mangels mitzuwirken.

24.6 Unterlässt der Reisende eine erforderliche Mängelanzeige schuldhaft und kann Somewhere Together deshalb keine oder nur eingeschränkte Abhilfe schaffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Somewhere Together eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

24.7 Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Ersatzleistungen, Minderung, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.

 

25. Beistandspflicht

25.1 Somewhere Together erfüllt die gesetzliche Beistandspflicht gemäß § 651q BGB.

25.2 Gerät ein Reisender während der Reise in Schwierigkeiten, leistet Somewhere Together im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessenen Beistand.

25.3 Der Beistand kann insbesondere die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit medizinischen Einrichtungen, Behörden oder konsularischen Stellen sowie bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen oder der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten umfassen.

25.4 Soweit der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht hat, können die gesetzlich zulässigen Kosten für den Beistand vom Reisenden verlangt werden.

 

26. Pass-, Visa-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen

26.1 Somewhere Together informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass-, Visa- und Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung gegebenenfalls erforderlicher Visa sowie über relevante Änderungen vor Reiseantritt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

26.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Beschaffung und das Mitführen der für seine persönliche Situation erforderlichen Reise- und Ausweisdokumente sowie gegebenenfalls erforderlicher Visa selbst verantwortlich.

26.3 Der Reisende ist verpflichtet, die für seine persönliche Situation geltenden Einreisevoraussetzungen rechtzeitig zu prüfen und einzuhalten.

26.4 Somewhere Together haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung oder den Zugang notwendiger Visa durch die zuständigen Behörden oder diplomatischen Vertretungen, sofern Somewhere Together die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

26.5 Nachteile, insbesondere Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Einreise- oder Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, soweit Somewhere Together keine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation zu vertreten hat.

 

27. Versicherungen

27.1 Somewhere Together empfiehlt den Abschluss einer geeigneten Auslandskrankenversicherung.

27.2 Außerdem wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

27.3 Somewhere Together vermittelt keine Versicherungsverträge.

27.4 Der Abschluss entsprechender Versicherungen obliegt dem Reisenden.

 

28. Notfallkontakt und persönliche Angaben

28.1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Reise kann Somewhere Together die Kontaktdaten einer vom Reisenden benannten Notfallperson erheben, soweit dies für die Reiseorganisation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

28.2 Der Reisende ist dafür verantwortlich, die angegebenen Kontaktdaten aktuell zu halten.

28.3 Gesundheitsbezogene Angaben werden nur erhoben und verarbeitet, soweit dies für die konkrete Reise, die Verpflegung, die Durchführung einer Aktivität oder die Sicherheit des Reisenden bzw. der Gruppe erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

28.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der gesonderten Datenschutzerklärung.

 

29. Schäden und Beschädigungen

29.1 Der Reisende haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft an Unterkünften, Fahrzeugen, Einrichtungen, Gegenständen oder sonstigem Eigentum von Somewhere Together, Leistungsträgern oder Dritten verursacht.

29.2 Der Reisende ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich zu melden.

29.3 Ersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

29.4 Kosten, die aufgrund eines vom Reisenden schuldhaft verursachten Schadens entstehen, sind von diesem zu tragen, soweit er hierfür rechtlich verantwortlich ist.

 

30. Haftung von Somewhere Together

30.1 Somewhere Together haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Pauschalreise nach den gesetzlichen Vorschriften.

30.2 Die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht vom Reiseveranstalter schuldhaft verursacht wurden, kann nach Maßgabe des § 651p BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden.

30.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

30.4 Insbesondere bleiben zwingende Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unberührt.

30.5 Für Leistungen, die als reine Vermittlungsleistungen eines Dritten ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und nicht Bestandteil der von Somewhere Together veranstalteten Pauschalreise sind, haftet Somewhere Together nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung. Die gesetzliche Haftung von Somewhere Together als Reiseveranstalter für Bestandteile der Pauschalreise bleibt hiervon unberührt.

 

31. Reiseunterlagen und Reiseinformationen

31.1 Nach Vertragsschluss erhält der Reisende die erforderliche Buchungs- bzw. Vertragsbestätigung und Rechnung.

31.2 Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende die für die Durchführung der Reise erforderlichen weiteren Informationen und Unterlagen.

31.3 Hierzu können insbesondere gehören:

  • detaillierter Reiseplan,

  • Informationen zur Unterkunft,

  • Treffpunkte und Treffzeiten,

  • Transferinformationen,

  • Kontaktdaten,

  • Packliste,

  • Informationen zu Aktivitäten,

  • weitere organisatorische Hinweise.

31.4 Der detaillierte Reiseplan kann zu einem späteren Zeitpunkt vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt werden, sofern die gesetzlich erforderlichen Informationen bereits rechtzeitig bereitgestellt wurden.

31.5 Änderungen des Reiseplans werden dem Reisenden möglichst frühzeitig mitgeteilt.

 

32. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

32.1 Vertragliche Ansprüche wegen Reisemängeln und sonstige Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag sind gegenüber Somewhere Together geltend zu machen. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

32.2 Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651j BGB.

 

33. Verbraucherstreitbeilegung

33.1 Somewhere Together nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu derzeit nicht verpflichtet.

33.2 Sollte eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung entstehen, wird Somewhere Together den Reisenden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

 

34. Datenschutz

34.1 Somewhere Together verarbeitet personenbezogene Daten des Reisenden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen.

34.2 Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Somewhere Together.

34.3 Soweit dies für die Durchführung der Reise erforderlich ist, können personenbezogene Daten an Unterkünfte, Transferunternehmen, Aktivitätsanbieter und weitere an der Durchführung beteiligte Leistungsträger übermittelt werden.

34.4 Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsangaben, gelten die gesetzlichen besonderen Anforderungen.

 

35. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

35.1 Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

35.2 Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.

 

36. Schlussbestimmungen

36.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

36.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

36.3 Änderungen und Ergänzungen des Reisevertrages richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweils vereinbarten Form.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalreisen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt)

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich und Stellung als Reiseveranstalter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Pauschalreiseverträge zwischen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Somewhere Together“ oder „Reiseveranstalter“, und dem jeweiligen Reisenden.

1.2 Somewhere Together tritt als Reiseveranstalter auf und übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Pauschalreise.

1.3 Die jeweiligen Reisen werden von Somewhere Together aus mehreren Reiseleistungen zusammengestellt und zu einem einheitlichen Reisepreis angeboten.

1.4 Bestandteil des Reisevertrages sind neben diesen AGB insbesondere die jeweilige Reisebeschreibung, das konkrete Angebot, die Buchungsbestätigung sowie die dem Reisenden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen Somewhere Together und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

2. Konzept, Gruppenzusammensetzung und Teilnahmevoraussetzungen

2.1 Somewhere Together veranstaltet kleine Gruppenreisen, bei denen neben den einzelnen Reiseleistungen insbesondere das gemeinsame Reiseerlebnis und ein harmonisches Miteinander innerhalb der Gruppe im Mittelpunkt stehen.

2.2 Für jede Reise kann eine Altersgruppe angegeben werden. Diese dient dem Reisenden als Orientierung hinsichtlich der zu erwartenden Altersstruktur der Gruppe und stellt grundsätzlich keine starre Altersgrenze dar.

2.3 Eine Teilnahme außerhalb der angegebenen Altersgruppe kann im Einzelfall nach individueller Prüfung und ausdrücklicher Bestätigung durch Somewhere Together ermöglicht werden.

2.4 An den Reisen können ausschließlich volljährige Personen ab 18 Jahren teilnehmen.

2.5 Für jede Reise werden eine Mindestteilnehmerzahl und gegebenenfalls eine maximale Teilnehmerzahl angegeben.

2.6 Vor einer verbindlichen Buchungsbestätigung findet ein persönlicher Austausch mit dem Interessenten statt. Dieser kann beispielsweise telefonisch, per WhatsApp, per Videoanruf, durch ein kurzes Vorstellungsvideo oder über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg erfolgen.

2.7 Ziel des Austauschs ist es, einen ersten Eindruck von den Reisevorstellungen, Interessen und Erwartungen des Interessenten zu erhalten und eine möglichst passende und harmonische Gruppenzusammensetzung zu ermöglichen.

2.8 Der persönliche Austausch stellt weder eine Bewerbung noch ein Auswahlverfahren im arbeitsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Reisevertrages.

2.9 Somewhere Together kann eine Buchungsanfrage vor Vertragsschluss ablehnen, wenn die Teilnahme nach Einschätzung des Reiseveranstalters nicht zur jeweiligen Reise oder zur vorgesehenen Gruppenzusammensetzung passt. Eine Verpflichtung zur Angabe eines besonderen Grundes besteht nicht.

 

3. Abschluss des Reisevertrages

3.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die über die Website, per E-Mail, WhatsApp, soziale Medien oder andere von Somewhere Together angebotene Kommunikationswege erfolgen kann, bietet der Reisende Somewhere Together den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage dieser AGB, der Reisebeschreibung und aller ergänzenden Angaben verbindlich an.

3.2 Eine bloße Interessenbekundung, Anfrage oder Kontaktaufnahme stellt noch keinen verbindlichen Reisevertrag dar.

3.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung durch Somewhere Together zustande. Vor Vertragsschluss findet der persönliche Austausch gemäß Ziffer 2 statt.

3.4 Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

3.5 Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt Somewhere Together dem Reisenden die gesetzlich vorgeschriebene Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

3.6 Weicht die Buchungsbestätigung vom Buchungswunsch des Reisenden ab, liegt ein neues Angebot vor. Dieses Angebot ist für den Reiseveranstalter zehn Tage bindend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich annimmt oder die Anzahlung leistet.

3.7 Für jeden Reisenden wird grundsätzlich ein eigener Reisevertrag geschlossen.

3.8 Der Reisende haftet für Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden nur, wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich durch gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.9 Somewhere Together empfiehlt, vor Erhalt der verbindlichen Buchungsbestätigung keine nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Reise, insbesondere Flüge, zu buchen. Für Kosten, die dem Reisenden aus einer vorzeitigen Buchung solcher Leistungen entstehen, übernimmt Somewhere Together keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

3.10 Ein Widerrufsrecht besteht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

4. Reiseangebot und enthaltene Leistungen

4.1 Die konkreten Reiseleistungen ergeben sich aus der Reisebeschreibung und den vorvertraglichen Informationen.

4.2 Je nach Reise können insbesondere folgende Leistungen Bestandteil des Reisepakets sein:

  • Unterkunft,

  • Frühstück oder sonstige Verpflegung,

  • organisierte Aktivitäten und Ausflüge,

  • organisierte Transfers,

  • Reisebegleitung,

  • weitere ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen.

4.3 Somewhere Together organisiert die im jeweiligen Reiseangebot enthaltenen Leistungen für die Reisegruppe.

4.4 Die im Reisepreis enthaltenen Leistungen werden in der jeweiligen Reisebeschreibung ausdrücklich ausgewiesen.

4.5 Der Reisepreis umfasst ausschließlich die Leistungen, die im jeweiligen Angebot als enthalten bezeichnet werden.

4.6 Leistungen, die als nicht enthalten ausgewiesen sind, werden vom Reisenden selbst organisiert und bezahlt.

4.7 Flüge und sonstige individuelle An- und Abreiseleistungen sind nicht Bestandteil des Reisepakets, sofern sie nicht ausdrücklich als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen sind.

4.8 Persönliche Ausgaben, private Unternehmungen, nicht im Angebot enthaltene Restaurantbesuche sowie sonstige individuelle Kosten sind nicht Bestandteil des Reisepreises.

 

5. Unterkunft und Verpflegung

5.1 Als Unterkünfte können insbesondere Hotels, Apartments, Ferienwohnungen und Ferienhäuser angeboten werden. Hostels werden grundsätzlich nicht als Unterkunft angeboten.

5.2 Die Standardunterbringung erfolgt grundsätzlich in Doppelzimmern.

5.3 Eine Belegung mit mehr als zwei Personen pro Zimmer ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

5.4 Ein Einzelzimmer kann auf Wunsch und gegen Aufpreis gebucht werden, sofern ein entsprechendes Einzelzimmer verfügbar ist.

5.5 Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer entsteht erst durch ausdrückliche Bestätigung durch Somewhere Together.

5.6 Die konkrete Zimmerbelegung wird von Somewhere Together organisiert.

5.7 Bei der Zimmerzuordnung wird nach Möglichkeit auf eine geschlechtshomogene Unterbringung geachtet. Dabei werden die konkrete Gruppenzusammensetzung, Verfügbarkeit und organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt.

5.8 Somewhere Together berücksichtigt bei der Zimmerzuordnung nach Möglichkeit persönliche Wünsche und die Gruppenkonstellation. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zimmerpartnerin oder einen bestimmten Zimmerpartner besteht nicht.

5.9 Die im Reisepreis enthaltene Verpflegung ergibt sich aus der jeweiligen Reisebeschreibung.

5.10 Sofern Frühstück als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen ist, ist das Frühstück Bestandteil des Reisepreises.

5.11 Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige für die Verpflegung relevante Ernährungsbedürfnisse sind Somewhere Together rechtzeitig vor Reisebeginn vollständig mitzuteilen.

5.12 Somewhere Together wird die mitgeteilten Informationen im Rahmen der Reiseorganisation an die zuständigen Leistungsträger weitergeben und sich darum bemühen, dass diese bei der Verpflegung berücksichtigt werden.

5.13 Der Reisende bleibt verpflichtet, auch vor Ort eigenverantwortlich auf ihm bekannte Allergien und Unverträglichkeiten zu achten und sich bei der Unterkunft bzw. dem jeweiligen Leistungsträger über verwendete Zutaten und die Zubereitung zu informieren. Eine vollständige Freiheit von bestimmten Allergenen kann nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich als konkrete Reiseleistung zugesichert wurde.

 

6. Reisebeschreibung und vorvertragliche Informationen

6.1 Vor Vertragsschluss erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die jeweilige Pauschalreise.

6.2 Die Reiseinformationen enthalten insbesondere die für die jeweilige Reise maßgeblichen Angaben zu:

  • Reiseziel,

  • Reisedauer,

  • Reisezeitraum,

  • Unterkunft,

  • Verpflegung,

  • enthaltenen und nicht enthaltenen Leistungen,

  • Reisepreis,

  • Zahlungsbedingungen,

  • Mindest- und Höchstteilnehmerzahl,

  • gegebenenfalls angegebener Altersgruppe,

  • wesentlichen Programmpunkten,

  • allgemeinen Pass-, Visa- und Einreiseinformationen,

  • erforderlichen weiteren Hinweisen.

6.3 Der Reisende erhält vor Vertragsschluss das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen.

6.4 Die gesetzlich erforderlichen Informationen werden dem Reisenden in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt.

6.5 Änderungen vorvertraglicher Informationen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.

 

7. Reiseablauf, Aktivitäten und Änderungen des Programms

7.1 Die wesentlichen Programmpunkte werden bereits in der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben.

7.2 Ein detaillierter Reiseplan mit konkreten Uhrzeiten, Treffpunkten und weiteren organisatorischen Informationen wird dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt.

7.3 Die Reihenfolge einzelner Programmpunkte und deren konkrete Uhrzeiten können aus organisatorischen, wetterbedingten oder vergleichbaren sachlichen Gründen geändert werden.

7.4 Programmpunkte können innerhalb des Reisezeitraums verschoben oder in ihrer Reihenfolge verändert werden.

7.5 Kann eine Aktivität beispielsweise aufgrund des Wetters nicht am vorgesehenen Tag stattfinden, kann sie auf einen anderen geeigneten Tag verschoben werden.

7.6 Fällt eine einzelne Aktivität aufgrund äußerer Umstände aus, bemüht sich Somewhere Together um eine möglichst gleichwertige Ersatzleistung.

7.7 Eine Ersatzleistung muss nicht denselben finanziellen Wert wie die ursprünglich vorgesehene Leistung haben. Sie soll hinsichtlich Erlebnis, Umfang und Bedeutung für die Reise möglichst gleichwertig sein.

7.8 Somewhere Together informiert die Reisenden über wesentliche Änderungen des Reiseablaufs möglichst frühzeitig.

7.9 Gesetzliche Rechte des Reisenden bei erheblichen Änderungen von Reiseleistungen oder bei Reisemängeln bleiben unberührt.

7.10 Einzelne Aktivitäten können durch externe Leistungsträger durchgeführt werden. Soweit sie Bestandteil der Pauschalreise sind, bleibt die gesetzliche Verantwortung von Somewhere Together als Reiseveranstalter unberührt.

7.11 Für einzelne Aktivitäten können besondere Teilnahme-, Alters-, Gesundheits- oder Sicherheitsvoraussetzungen gelten. Der Reisende ist verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

 

8. Freie Zeit und individuelle Unternehmungen

8.1 Die Reiseprogramme können ausdrücklich ausgewiesene freie Zeiten enthalten.

8.2 Während dieser Zeiten können sich die Reisenden eigenständig bewegen und eigene Unternehmungen durchführen.

8.3 Eigenständige Unternehmungen erfolgen auf eigene Verantwortung und eigene Kosten des Reisenden.

8.4 Die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten ist freiwillig, sofern in der jeweiligen Reisebeschreibung keine verpflichtende Teilnahme angegeben ist.

8.5 Entscheidet sich ein Reisender freiwillig gegen die Teilnahme an einer bereits gebuchten und im Reisepreis enthaltenen Leistung, besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

8.6 Private Unternehmungen, Restaurantbesuche, Nachtleben oder sonstige Aktivitäten außerhalb des Reiseprogramms sind vom Reisenden selbst zu organisieren und zu bezahlen.

 

9. Reisepreis und Preisänderungen

9.1 Der Reisepreis wird für jede Reise individuell festgelegt und in der jeweiligen Reisebeschreibung bzw. im Angebot angegeben.

9.2 Für eine Reise können unterschiedliche Preisstufen vorgesehen werden, insbesondere Frühbucher-, reguläre und kurzfristige Preise.

9.3 Ein Frühbucherpreis gilt bis zu dem in der jeweiligen Reisebeschreibung angegebenen Datum.

9.4 Der Reisepreis kann abhängig von der gewählten Zimmerart unterschiedlich sein.

9.5 Ein Einzelzimmer wird gegen einen gesondert vereinbarten Aufpreis angeboten. Der Einzelzimmeraufpreis wird dem Interessenten vor Vertragsschluss mitgeteilt und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Reisevertrages.

9.6 Nach Vertragsschluss gilt grundsätzlich der vereinbarte Reisepreis.

9.7 Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

9.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis nach Maßgabe des § 651f BGB zu erhöhen, wenn sich die dort genannten Kosten, insbesondere Beförderungskosten, Abgaben oder bestimmte Kosten von Leistungen, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erhöhen.

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungs­betrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu­sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen.

Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für den Reiseveranstalter, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unver­züglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhö­hungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preis­erhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.

 

10. Bezahlung und Insolvenzsicherung

10.1 Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur gefordert werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der gesetzlich erforderliche Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurde.

10.2 Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Reisepreises fällig, sofern in der Buchungsbestätigung keine abweichende gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen wurde.

10.3 Die Restzahlung in Höhe von 80 % ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn vollständig zu leisten.

10.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang des jeweiligen Betrages auf dem von Somewhere Together angegebenen Konto.

10.5 Gerät der Reisende mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.6 Leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht, obwohl Somewhere Together zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Reisevertrag zurücktreten.

10.7 Im Falle eines berechtigten Rücktritts wegen Zahlungsverzugs kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung bzw. die vereinbarten Rücktrittspauschalen verlangen.

10.8 Bereits geleistete Zahlungen werden auf eine geschuldete Entschädigung angerechnet.

 

11. Leistungsänderungen

11.1 Somewhere Together kann nach Vertragsschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen vornehmen, soweit diese Änderungen gesetzlich zulässig sind.

11.2 Änderungen einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichungen von besonderen Vorgaben des Reisenden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

11.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer erheblichen Abweichung von besonderen Vorgaben hat der Reisende die gesetzlichen Rechte. Er kann insbesondere die Änderung annehmen, unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten oder – soweit angeboten – an einer Ersatzreise teilnehmen.

11.4 Reagiert der Reisende auf eine Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzlich bzw. vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist, gilt die Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Reisende in der Änderungsmitteilung klar, verständlich und hervorgehoben hingewiesen.

11.5 Gesetzliche Gewährleistungs- und Minderungsrechte bleiben unberührt.

 

12. Umbuchungen

12.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht grundsätzlich nicht.

12.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Ansprüche des Reisenden bestehen, insbesondere wenn die Änderung aufgrund fehlender, unzureichender oder falscher vorvertraglicher Informationen erforderlich ist.

12.3 Umbuchungen können im Einzelfall freiwillig ermöglicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, sofern sich ein solcher nicht aus dem Gesetz oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt.

 

13. Rücktritt durch den Reisenden und Stornokosten

13.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

13.2 Im Falle des Rücktritts verliert Somewhere Together grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch nach Maßgabe des § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss der Entschädigung vorliegt.

13.3 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • bis einschließlich 90 Tage vor Reisebeginn: 30 %

  • 89 bis 60 Tage vor Reisebeginn: 40 %

  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 60 %

  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75 %

  • 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 85 %

  • ab 6 Tage vor Reisebeginn: 90 %

13.4 Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie die zu erwartenden ersparten Aufwendungen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.

13.5 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

13.6 Somewhere Together bleibt vorbehalten, anstelle der Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist die Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten konkret zu beziffern und zu begründen.

13.7 Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.8 Eine Erkrankung des Reisenden führt nicht automatisch zu einem kostenfreien Rücktritt. Soweit keine gesetzlichen Sonderrechte eingreifen, gelten die vereinbarten Rücktrittsbedingungen.

 

14. Übertragung des Reisevertrages

14.1 Der Reisende kann nach Maßgabe des § 651e BGB verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

14.2 Die eintretende Person muss die gesetzlichen und die für die konkrete Reise geltenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

14.3 Dies kann insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren sowie sonstige ausdrücklich mitgeteilte Teilnahmevoraussetzungen betreffen. Eine bestimmte Altersgruppe dient grundsätzlich der Orientierung; eine Teilnahme außerhalb dieser Altersgruppe kann im Einzelfall nach vorheriger Prüfung und Bestätigung durch Somewhere Together möglich sein.

14.4 Die Erklärung über den Eintritt eines Dritten muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei Somewhere Together eingehen.

14.5 Somewhere Together kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.

14.6 Der Reisende und die eintretende Person haften nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden angemessenen und tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

14.7 Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nur verlangt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

15. Mindestteilnehmerzahl und Absage durch Somewhere Together

15.1 Für jede Reise wird eine konkrete Mindestteilnehmerzahl angegeben.

15.2 Die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgen kann, werden dem Reisenden bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

15.3 Somewhere Together kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten.

15.4 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststehen, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Somewhere Together den Rücktritt unverzüglich erklären.

15.5 Wird die Reise aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat Somewhere Together bereits geleistete Zahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zurückzuerstatten.

15.6 Somewhere Together kann darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder die Durchführung verhindern.

 

16. Flug und individuelle Anreise

16.1 Flüge sind nicht Bestandteil des Reisepakets und werden vom Reisenden selbst gebucht, sofern sie nicht ausdrücklich als Reiseleistung ausgewiesen sind.

16.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Buchung und Durchführung seiner individuellen An- und Abreise verantwortlich.

16.3 Somewhere Together informiert über Beginn und Ende der organisierten Reise sowie über relevante Ankunfts- und Treffzeiten.

16.4 Somewhere Together spricht grundsätzlich keine bestimmte Flugverbindung als verbindliche Reiseleistung vor.

16.5 Der Reisende wird darauf hingewiesen, Flüge erst nach verbindlicher Bestätigung der Reise zu buchen.

16.6 Verpasst ein Reisender aufgrund einer verspäteten oder nicht erfolgten individuellen Anreise einen Programmpunkt, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung, soweit Somewhere Together hierfür nicht verantwortlich ist.

 

17. Flughafentransfer

17.1 Soweit ein Flughafentransfer in der jeweiligen Reisebeschreibung als enthalten ausgewiesen ist, ist dieser Bestandteil des Reisepreises.

17.2 Der Reisende teilt Somewhere Together seine relevanten Flug- und Ankunftsdaten rechtzeitig mit.

17.3 Der Transfer kann individuell oder gemeinsam mit anderen Reisenden durchgeführt werden.

17.4 Die konkrete Organisation richtet sich nach den jeweiligen Ankunftszeiten und örtlichen Gegebenheiten.

17.5 Nach Ankunft am Flughafen hat der Reisende Somewhere Together entsprechend den Reiseinformationen zu kontaktieren.

17.6 Ein aufgrund einer vom Reisenden zu vertretenden Verspätung oder Änderung verpasster Transfer kann zusätzliche Kosten verursachen, die der Reisende zu tragen hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

18. Treffpunkte und Verspätungen

18.1 Die in den Reiseunterlagen angegebenen Treffpunkte und Treffzeiten sind einzuhalten.

18.2 Somewhere Together ist nicht verpflichtet, auf verspätete Reisende zu warten, wenn dadurch der weitere Reiseablauf oder die Interessen der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt werden.

18.3 Dies gilt insbesondere bei Aktivitäten, Transfers, Reservierungen und zeitlich gebundenen Programmpunkten.

18.4 Verpasst ein Reisender aufgrund eigener Verspätung einen Treffpunkt, Transfer oder Programmpunkt, ist Somewhere Together grundsätzlich nicht verpflichtet, auf den Reisenden zu warten oder den Programmpunkt zu verschieben.

18.5 Möchte der Reisende trotz seiner Verspätung noch an der jeweiligen Aktivität teilnehmen, ist er selbst dafür verantwortlich, den angegebenen Treffpunkt rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erreichen, soweit dies organisatorisch und zeitlich noch möglich ist.

18.6 Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, wenn Somewhere Together die Verspätung oder das Versäumen der Leistung zu vertreten hat.

 

19. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

19.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen freiwillig nicht in Anspruch, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

19.2 Somewhere Together bemüht sich, ersparte Aufwendungen bei den jeweiligen Leistungsträgern geltend zu machen und eine etwaige Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Reisenden weiterzugeben.

 

20. Reiseleitung und Betreuung

20.1 Die Reisen werden durch Somewhere Together oder eine von Somewhere Together eingesetzte Reiseleitung begleitet.

20.2 Die konkrete Zusammensetzung des Reiseleitungsteams kann je nach Reise unterschiedlich sein.

20.3 Die Reiseleitung steht den Reisenden während der Reise als Ansprechpartner zur Verfügung.

20.4 Vor Reisebeginn erhält jeder Reisende geeignete Kontaktdaten zur Reiseleitung bzw. zu Somewhere Together.

 

21. Mitwirkungspflichten des Reisenden

21.1 Der Reisende ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

21.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,

  • erforderliche Reise- und Ausweisdokumente rechtzeitig zu beschaffen,

  • erforderliche Visa und Einreisegenehmigungen rechtzeitig einzuholen,

  • geltende Einreise- und Gesundheitsbestimmungen einzuhalten,

  • für die Durchführung der Reise relevante gesundheitliche Einschränkungen, Allergien oder Unverträglichkeiten rechtzeitig mitzuteilen,

  • erforderliche Dokumente, beispielsweise einen Führerschein, rechtzeitig bereitzuhalten,

  • vereinbarte Treffpunkte und Zeiten einzuhalten,

  • Anweisungen der Reiseleitung und der Leistungsträger zu beachten,

  • Hausordnungen einzuhalten,

  • auf andere Reisende und Dritte Rücksicht zu nehmen und

  • Schäden und sonstige erhebliche Probleme unverzüglich mitzuteilen.

 

22. Verhalten während der Reise

22.1 Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende, die Reiseleitung, Mitarbeiter von Somewhere Together, Leistungsträger und sonstige Personen nicht erheblich gestört, belästigt, bedroht oder gefährdet werden.

22.2 Gewalt, Gewaltandrohungen, erhebliche Beleidigungen, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, vorsätzliche Beschädigungen, erhebliche Ruhestörungen und sonstiges erheblich gefährdendes Verhalten sind untersagt.

22.3 Der Reisende trägt die Verantwortung für seinen eigenen Alkohol- und Substanzkonsum.

22.4 Übermäßiger Alkoholkonsum kann einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB darstellen, wenn der Reisende dadurch sich selbst oder andere gefährdet, aggressiv oder erheblich störend auftritt, Anweisungen der Reiseleitung missachtet oder den Ablauf der Reise erheblich beeinträchtigt.

22.5 Besitz und Konsum illegaler Drogen sind untersagt.

22.6 Auch bei privaten Unternehmungen außerhalb des Reiseprogramms ist auf die Interessen und Sicherheit der übrigen Reisegruppe Rücksicht zu nehmen.

 

23. Ausschluss von der weiteren Reise

23.1 Somewhere Together kann einen Reisenden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von der weiteren Teilnahme an der Reise ausschließen, wenn dessen Verhalten die Durchführung der Reise oder die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Reisender erheblich beeinträchtigt.

23.2 Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:

  • Gewalt oder Gewaltandrohung,

  • erheblicher Belästigung anderer Personen,

  • aggressivem oder gefährdendem Verhalten,

  • erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Anweisungen der Reiseleitung,

  • erheblichen oder vorsätzlichen Sachbeschädigungen,

  • erheblicher Ruhestörung,

  • diskriminierendem Verhalten,

  • übermäßigem Alkoholkonsum mit erheblichen negativen Folgen,

  • Besitz oder Konsum illegaler Drogen oder

  • sonstigem Verhalten, das die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise erheblich gefährdet.

23.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder einer erheblichen Gefährdung des Reiseablaufs eine erforderliche Maßnahme ohne vorherige Abmahnung ergriffen werden.

23.4 Über den Ausschluss entscheidet Somewhere Together bzw. die eingesetzte Reiseleitung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

23.5 Wird ein Reisender aufgrund seines eigenen schuldhaften Verhaltens berechtigt von der weiteren Reise ausgeschlossen, trägt er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Kosten einer vorzeitigen Rückreise, soweit gesetzlich zulässig.

23.6 Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

23.7 Zwingende gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.

 

24. Reisemängel, Beschwerden und Mitwirkung

24.1 Somewhere Together ist verpflichtet, die Pauschalreise vertragsgemäß und frei von Reisemängeln zu erbringen.

24.2 Der Reisende hat während der Reise auftretende Reisemängel unverzüglich gegenüber Somewhere Together anzuzeigen.

24.3 Hierfür erhält der Reisende vor Reisebeginn geeignete Kontaktmöglichkeiten, insbesondere eine Telefonnummer und/oder WhatsApp-Kontaktmöglichkeit.

24.4 Der Reisende hat Somewhere Together Gelegenheit zu geben, einen angezeigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

24.5 Der Reisende hat im Rahmen des Zumutbaren an der Beseitigung eines Mangels mitzuwirken.

24.6 Unterlässt der Reisende eine erforderliche Mängelanzeige schuldhaft und kann Somewhere Together deshalb keine oder nur eingeschränkte Abhilfe schaffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Somewhere Together eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

24.7 Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Ersatzleistungen, Minderung, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.

 

25. Beistandspflicht

25.1 Somewhere Together erfüllt die gesetzliche Beistandspflicht gemäß § 651q BGB.

25.2 Gerät ein Reisender während der Reise in Schwierigkeiten, leistet Somewhere Together im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessenen Beistand.

25.3 Der Beistand kann insbesondere die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit medizinischen Einrichtungen, Behörden oder konsularischen Stellen sowie bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen oder der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten umfassen.

25.4 Soweit der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht hat, können die gesetzlich zulässigen Kosten für den Beistand vom Reisenden verlangt werden.

 

26. Pass-, Visa-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen

26.1 Somewhere Together informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass-, Visa- und Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung gegebenenfalls erforderlicher Visa sowie über relevante Änderungen vor Reiseantritt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

26.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Beschaffung und das Mitführen der für seine persönliche Situation erforderlichen Reise- und Ausweisdokumente sowie gegebenenfalls erforderlicher Visa selbst verantwortlich.

26.3 Der Reisende ist verpflichtet, die für seine persönliche Situation geltenden Einreisevoraussetzungen rechtzeitig zu prüfen und einzuhalten.

26.4 Somewhere Together haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung oder den Zugang notwendiger Visa durch die zuständigen Behörden oder diplomatischen Vertretungen, sofern Somewhere Together die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

26.5 Nachteile, insbesondere Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Einreise- oder Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, soweit Somewhere Together keine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation zu vertreten hat.

 

27. Versicherungen

27.1 Somewhere Together empfiehlt den Abschluss einer geeigneten Auslandskrankenversicherung.

27.2 Außerdem wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

27.3 Somewhere Together vermittelt keine Versicherungsverträge.

27.4 Der Abschluss entsprechender Versicherungen obliegt dem Reisenden.

 

28. Notfallkontakt und persönliche Angaben

28.1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Reise kann Somewhere Together die Kontaktdaten einer vom Reisenden benannten Notfallperson erheben, soweit dies für die Reiseorganisation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

28.2 Der Reisende ist dafür verantwortlich, die angegebenen Kontaktdaten aktuell zu halten.

28.3 Gesundheitsbezogene Angaben werden nur erhoben und verarbeitet, soweit dies für die konkrete Reise, die Verpflegung, die Durchführung einer Aktivität oder die Sicherheit des Reisenden bzw. der Gruppe erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

28.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der gesonderten Datenschutzerklärung.

 

29. Schäden und Beschädigungen

29.1 Der Reisende haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft an Unterkünften, Fahrzeugen, Einrichtungen, Gegenständen oder sonstigem Eigentum von Somewhere Together, Leistungsträgern oder Dritten verursacht.

29.2 Der Reisende ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich zu melden.

29.3 Ersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

29.4 Kosten, die aufgrund eines vom Reisenden schuldhaft verursachten Schadens entstehen, sind von diesem zu tragen, soweit er hierfür rechtlich verantwortlich ist.

 

30. Haftung von Somewhere Together

30.1 Somewhere Together haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Pauschalreise nach den gesetzlichen Vorschriften.

30.2 Die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht vom Reiseveranstalter schuldhaft verursacht wurden, kann nach Maßgabe des § 651p BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden.

30.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

30.4 Insbesondere bleiben zwingende Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unberührt.

30.5 Für Leistungen, die als reine Vermittlungsleistungen eines Dritten ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und nicht Bestandteil der von Somewhere Together veranstalteten Pauschalreise sind, haftet Somewhere Together nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung. Die gesetzliche Haftung von Somewhere Together als Reiseveranstalter für Bestandteile der Pauschalreise bleibt hiervon unberührt.

 

31. Reiseunterlagen und Reiseinformationen

31.1 Nach Vertragsschluss erhält der Reisende die erforderliche Buchungs- bzw. Vertragsbestätigung und Rechnung.

31.2 Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende die für die Durchführung der Reise erforderlichen weiteren Informationen und Unterlagen.

31.3 Hierzu können insbesondere gehören:

  • detaillierter Reiseplan,

  • Informationen zur Unterkunft,

  • Treffpunkte und Treffzeiten,

  • Transferinformationen,

  • Kontaktdaten,

  • Packliste,

  • Informationen zu Aktivitäten,

  • weitere organisatorische Hinweise.

31.4 Der detaillierte Reiseplan kann zu einem späteren Zeitpunkt vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt werden, sofern die gesetzlich erforderlichen Informationen bereits rechtzeitig bereitgestellt wurden.

31.5 Änderungen des Reiseplans werden dem Reisenden möglichst frühzeitig mitgeteilt.

 

32. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

32.1 Vertragliche Ansprüche wegen Reisemängeln und sonstige Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag sind gegenüber Somewhere Together geltend zu machen. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

32.2 Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651j BGB.

 

33. Verbraucherstreitbeilegung

33.1 Somewhere Together nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu derzeit nicht verpflichtet.

33.2 Sollte eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung entstehen, wird Somewhere Together den Reisenden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

 

34. Datenschutz

34.1 Somewhere Together verarbeitet personenbezogene Daten des Reisenden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen.

34.2 Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Somewhere Together.

34.3 Soweit dies für die Durchführung der Reise erforderlich ist, können personenbezogene Daten an Unterkünfte, Transferunternehmen, Aktivitätsanbieter und weitere an der Durchführung beteiligte Leistungsträger übermittelt werden.

34.4 Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsangaben, gelten die gesetzlichen besonderen Anforderungen.

 

35. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

35.1 Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

35.2 Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.

 

36. Schlussbestimmungen

36.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

36.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

36.3 Änderungen und Ergänzungen des Reisevertrages richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweils vereinbarten Form.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalreisen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt)

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich und Stellung als Reiseveranstalter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Pauschalreiseverträge zwischen der Somewhere Together UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Somewhere Together“ oder „Reiseveranstalter“, und dem jeweiligen Reisenden.

1.2 Somewhere Together tritt als Reiseveranstalter auf und übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Pauschalreise.

1.3 Die jeweiligen Reisen werden von Somewhere Together aus mehreren Reiseleistungen zusammengestellt und zu einem einheitlichen Reisepreis angeboten.

1.4 Bestandteil des Reisevertrages sind neben diesen AGB insbesondere die jeweilige Reisebeschreibung, das konkrete Angebot, die Buchungsbestätigung sowie die dem Reisenden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen.

1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen Somewhere Together und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

 

2. Konzept, Gruppenzusammensetzung und Teilnahmevoraussetzungen

2.1 Somewhere Together veranstaltet kleine Gruppenreisen, bei denen neben den einzelnen Reiseleistungen insbesondere das gemeinsame Reiseerlebnis und ein harmonisches Miteinander innerhalb der Gruppe im Mittelpunkt stehen.

2.2 Für jede Reise kann eine Altersgruppe angegeben werden. Diese dient dem Reisenden als Orientierung hinsichtlich der zu erwartenden Altersstruktur der Gruppe und stellt grundsätzlich keine starre Altersgrenze dar.

2.3 Eine Teilnahme außerhalb der angegebenen Altersgruppe kann im Einzelfall nach individueller Prüfung und ausdrücklicher Bestätigung durch Somewhere Together ermöglicht werden.

2.4 An den Reisen können ausschließlich volljährige Personen ab 18 Jahren teilnehmen.

2.5 Für jede Reise werden eine Mindestteilnehmerzahl und gegebenenfalls eine maximale Teilnehmerzahl angegeben.

2.6 Vor einer verbindlichen Buchungsbestätigung findet ein persönlicher Austausch mit dem Interessenten statt. Dieser kann beispielsweise telefonisch, per WhatsApp, per Videoanruf, durch ein kurzes Vorstellungsvideo oder über einen anderen geeigneten Kommunikationsweg erfolgen.

2.7 Ziel des Austauschs ist es, einen ersten Eindruck von den Reisevorstellungen, Interessen und Erwartungen des Interessenten zu erhalten und eine möglichst passende und harmonische Gruppenzusammensetzung zu ermöglichen.

2.8 Der persönliche Austausch stellt weder eine Bewerbung noch ein Auswahlverfahren im arbeitsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Reisevertrages.

2.9 Somewhere Together kann eine Buchungsanfrage vor Vertragsschluss ablehnen, wenn die Teilnahme nach Einschätzung des Reiseveranstalters nicht zur jeweiligen Reise oder zur vorgesehenen Gruppenzusammensetzung passt. Eine Verpflichtung zur Angabe eines besonderen Grundes besteht nicht.

 

3. Abschluss des Reisevertrages

3.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die über die Website, per E-Mail, WhatsApp, soziale Medien oder andere von Somewhere Together angebotene Kommunikationswege erfolgen kann, bietet der Reisende Somewhere Together den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage dieser AGB, der Reisebeschreibung und aller ergänzenden Angaben verbindlich an.

3.2 Eine bloße Interessenbekundung, Anfrage oder Kontaktaufnahme stellt noch keinen verbindlichen Reisevertrag dar.

3.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung durch Somewhere Together zustande. Vor Vertragsschluss findet der persönliche Austausch gemäß Ziffer 2 statt.

3.4 Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

3.5 Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt Somewhere Together dem Reisenden die gesetzlich vorgeschriebene Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

3.6 Weicht die Buchungsbestätigung vom Buchungswunsch des Reisenden ab, liegt ein neues Angebot vor. Dieses Angebot ist für den Reiseveranstalter zehn Tage bindend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich annimmt oder die Anzahlung leistet.

3.7 Für jeden Reisenden wird grundsätzlich ein eigener Reisevertrag geschlossen.

3.8 Der Reisende haftet für Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden nur, wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich durch gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.9 Somewhere Together empfiehlt, vor Erhalt der verbindlichen Buchungsbestätigung keine nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Reise, insbesondere Flüge, zu buchen. Für Kosten, die dem Reisenden aus einer vorzeitigen Buchung solcher Leistungen entstehen, übernimmt Somewhere Together keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

3.10 Ein Widerrufsrecht besteht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

4. Reiseangebot und enthaltene Leistungen

4.1 Die konkreten Reiseleistungen ergeben sich aus der Reisebeschreibung und den vorvertraglichen Informationen.

4.2 Je nach Reise können insbesondere folgende Leistungen Bestandteil des Reisepakets sein:

  • Unterkunft,

  • Frühstück oder sonstige Verpflegung,

  • organisierte Aktivitäten und Ausflüge,

  • organisierte Transfers,

  • Reisebegleitung,

  • weitere ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen.

4.3 Somewhere Together organisiert die im jeweiligen Reiseangebot enthaltenen Leistungen für die Reisegruppe.

4.4 Die im Reisepreis enthaltenen Leistungen werden in der jeweiligen Reisebeschreibung ausdrücklich ausgewiesen.

4.5 Der Reisepreis umfasst ausschließlich die Leistungen, die im jeweiligen Angebot als enthalten bezeichnet werden.

4.6 Leistungen, die als nicht enthalten ausgewiesen sind, werden vom Reisenden selbst organisiert und bezahlt.

4.7 Flüge und sonstige individuelle An- und Abreiseleistungen sind nicht Bestandteil des Reisepakets, sofern sie nicht ausdrücklich als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen sind.

4.8 Persönliche Ausgaben, private Unternehmungen, nicht im Angebot enthaltene Restaurantbesuche sowie sonstige individuelle Kosten sind nicht Bestandteil des Reisepreises.

 

5. Unterkunft und Verpflegung

5.1 Als Unterkünfte können insbesondere Hotels, Apartments, Ferienwohnungen und Ferienhäuser angeboten werden. Hostels werden grundsätzlich nicht als Unterkunft angeboten.

5.2 Die Standardunterbringung erfolgt grundsätzlich in Doppelzimmern.

5.3 Eine Belegung mit mehr als zwei Personen pro Zimmer ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

5.4 Ein Einzelzimmer kann auf Wunsch und gegen Aufpreis gebucht werden, sofern ein entsprechendes Einzelzimmer verfügbar ist.

5.5 Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer entsteht erst durch ausdrückliche Bestätigung durch Somewhere Together.

5.6 Die konkrete Zimmerbelegung wird von Somewhere Together organisiert.

5.7 Bei der Zimmerzuordnung wird nach Möglichkeit auf eine geschlechtshomogene Unterbringung geachtet. Dabei werden die konkrete Gruppenzusammensetzung, Verfügbarkeit und organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt.

5.8 Somewhere Together berücksichtigt bei der Zimmerzuordnung nach Möglichkeit persönliche Wünsche und die Gruppenkonstellation. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zimmerpartnerin oder einen bestimmten Zimmerpartner besteht nicht.

5.9 Die im Reisepreis enthaltene Verpflegung ergibt sich aus der jeweiligen Reisebeschreibung.

5.10 Sofern Frühstück als enthaltene Reiseleistung ausgewiesen ist, ist das Frühstück Bestandteil des Reisepreises.

5.11 Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige für die Verpflegung relevante Ernährungsbedürfnisse sind Somewhere Together rechtzeitig vor Reisebeginn vollständig mitzuteilen.

5.12 Somewhere Together wird die mitgeteilten Informationen im Rahmen der Reiseorganisation an die zuständigen Leistungsträger weitergeben und sich darum bemühen, dass diese bei der Verpflegung berücksichtigt werden.

5.13 Der Reisende bleibt verpflichtet, auch vor Ort eigenverantwortlich auf ihm bekannte Allergien und Unverträglichkeiten zu achten und sich bei der Unterkunft bzw. dem jeweiligen Leistungsträger über verwendete Zutaten und die Zubereitung zu informieren. Eine vollständige Freiheit von bestimmten Allergenen kann nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich als konkrete Reiseleistung zugesichert wurde.

 

6. Reisebeschreibung und vorvertragliche Informationen

6.1 Vor Vertragsschluss erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die jeweilige Pauschalreise.

6.2 Die Reiseinformationen enthalten insbesondere die für die jeweilige Reise maßgeblichen Angaben zu:

  • Reiseziel,

  • Reisedauer,

  • Reisezeitraum,

  • Unterkunft,

  • Verpflegung,

  • enthaltenen und nicht enthaltenen Leistungen,

  • Reisepreis,

  • Zahlungsbedingungen,

  • Mindest- und Höchstteilnehmerzahl,

  • gegebenenfalls angegebener Altersgruppe,

  • wesentlichen Programmpunkten,

  • allgemeinen Pass-, Visa- und Einreiseinformationen,

  • erforderlichen weiteren Hinweisen.

6.3 Der Reisende erhält vor Vertragsschluss das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt für Pauschalreisen.

6.4 Die gesetzlich erforderlichen Informationen werden dem Reisenden in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt.

6.5 Änderungen vorvertraglicher Informationen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.

 

7. Reiseablauf, Aktivitäten und Änderungen des Programms

7.1 Die wesentlichen Programmpunkte werden bereits in der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben.

7.2 Ein detaillierter Reiseplan mit konkreten Uhrzeiten, Treffpunkten und weiteren organisatorischen Informationen wird dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt.

7.3 Die Reihenfolge einzelner Programmpunkte und deren konkrete Uhrzeiten können aus organisatorischen, wetterbedingten oder vergleichbaren sachlichen Gründen geändert werden.

7.4 Programmpunkte können innerhalb des Reisezeitraums verschoben oder in ihrer Reihenfolge verändert werden.

7.5 Kann eine Aktivität beispielsweise aufgrund des Wetters nicht am vorgesehenen Tag stattfinden, kann sie auf einen anderen geeigneten Tag verschoben werden.

7.6 Fällt eine einzelne Aktivität aufgrund äußerer Umstände aus, bemüht sich Somewhere Together um eine möglichst gleichwertige Ersatzleistung.

7.7 Eine Ersatzleistung muss nicht denselben finanziellen Wert wie die ursprünglich vorgesehene Leistung haben. Sie soll hinsichtlich Erlebnis, Umfang und Bedeutung für die Reise möglichst gleichwertig sein.

7.8 Somewhere Together informiert die Reisenden über wesentliche Änderungen des Reiseablaufs möglichst frühzeitig.

7.9 Gesetzliche Rechte des Reisenden bei erheblichen Änderungen von Reiseleistungen oder bei Reisemängeln bleiben unberührt.

7.10 Einzelne Aktivitäten können durch externe Leistungsträger durchgeführt werden. Soweit sie Bestandteil der Pauschalreise sind, bleibt die gesetzliche Verantwortung von Somewhere Together als Reiseveranstalter unberührt.

7.11 Für einzelne Aktivitäten können besondere Teilnahme-, Alters-, Gesundheits- oder Sicherheitsvoraussetzungen gelten. Der Reisende ist verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

 

8. Freie Zeit und individuelle Unternehmungen

8.1 Die Reiseprogramme können ausdrücklich ausgewiesene freie Zeiten enthalten.

8.2 Während dieser Zeiten können sich die Reisenden eigenständig bewegen und eigene Unternehmungen durchführen.

8.3 Eigenständige Unternehmungen erfolgen auf eigene Verantwortung und eigene Kosten des Reisenden.

8.4 Die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten ist freiwillig, sofern in der jeweiligen Reisebeschreibung keine verpflichtende Teilnahme angegeben ist.

8.5 Entscheidet sich ein Reisender freiwillig gegen die Teilnahme an einer bereits gebuchten und im Reisepreis enthaltenen Leistung, besteht kein Anspruch auf Erstattung dieser Leistung, soweit gesetzlich zulässig.

8.6 Private Unternehmungen, Restaurantbesuche, Nachtleben oder sonstige Aktivitäten außerhalb des Reiseprogramms sind vom Reisenden selbst zu organisieren und zu bezahlen.

 

9. Reisepreis und Preisänderungen

9.1 Der Reisepreis wird für jede Reise individuell festgelegt und in der jeweiligen Reisebeschreibung bzw. im Angebot angegeben.

9.2 Für eine Reise können unterschiedliche Preisstufen vorgesehen werden, insbesondere Frühbucher-, reguläre und kurzfristige Preise.

9.3 Ein Frühbucherpreis gilt bis zu dem in der jeweiligen Reisebeschreibung angegebenen Datum.

9.4 Der Reisepreis kann abhängig von der gewählten Zimmerart unterschiedlich sein.

9.5 Ein Einzelzimmer wird gegen einen gesondert vereinbarten Aufpreis angeboten. Der Einzelzimmeraufpreis wird dem Interessenten vor Vertragsschluss mitgeteilt und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Reisevertrages.

9.6 Nach Vertragsschluss gilt grundsätzlich der vereinbarte Reisepreis.

9.7 Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

9.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis nach Maßgabe des § 651f BGB zu erhöhen, wenn sich die dort genannten Kosten, insbesondere Beförderungskosten, Abgaben oder bestimmte Kosten von Leistungen, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erhöhen.

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungs­betrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zu­sätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden verlangen.

Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Ändert sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Wechselkurs für die dieser Reise zugrundeliegenden Reiseleistungen und verteuert sich dadurch die Reise für den Reiseveranstalter, kann der Reisepreis in dem Umfang je Reiseteilnehmer erhöht werden, wie sich die Preiserhöhungen auf den Anteil der gebuchten Kapazität auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unver­züglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhö­hungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. In dem ersten Fall wird der Veranstalter die an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preis­erhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Veranstalter gesetzten Frist reagiert.

 

10. Bezahlung und Insolvenzsicherung

10.1 Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur gefordert werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der gesetzlich erforderliche Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurde.

10.2 Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Reisepreises fällig, sofern in der Buchungsbestätigung keine abweichende gesetzlich zulässige Vereinbarung getroffen wurde.

10.3 Die Restzahlung in Höhe von 80 % ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn vollständig zu leisten.

10.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang des jeweiligen Betrages auf dem von Somewhere Together angegebenen Konto.

10.5 Gerät der Reisende mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.6 Leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht, obwohl Somewhere Together zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Reisevertrag zurücktreten.

10.7 Im Falle eines berechtigten Rücktritts wegen Zahlungsverzugs kann Somewhere Together nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung bzw. die vereinbarten Rücktrittspauschalen verlangen.

10.8 Bereits geleistete Zahlungen werden auf eine geschuldete Entschädigung angerechnet.

 

11. Leistungsänderungen

11.1 Somewhere Together kann nach Vertragsschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen vornehmen, soweit diese Änderungen gesetzlich zulässig sind.

11.2 Änderungen einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichungen von besonderen Vorgaben des Reisenden sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

11.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer erheblichen Abweichung von besonderen Vorgaben hat der Reisende die gesetzlichen Rechte. Er kann insbesondere die Änderung annehmen, unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten oder – soweit angeboten – an einer Ersatzreise teilnehmen.

11.4 Reagiert der Reisende auf eine Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzlich bzw. vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist, gilt die Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Reisende in der Änderungsmitteilung klar, verständlich und hervorgehoben hingewiesen.

11.5 Gesetzliche Gewährleistungs- und Minderungsrechte bleiben unberührt.

 

12. Umbuchungen

12.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht grundsätzlich nicht.

12.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Ansprüche des Reisenden bestehen, insbesondere wenn die Änderung aufgrund fehlender, unzureichender oder falscher vorvertraglicher Informationen erforderlich ist.

12.3 Umbuchungen können im Einzelfall freiwillig ermöglicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, sofern sich ein solcher nicht aus dem Gesetz oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt.

 

13. Rücktritt durch den Reisenden und Stornokosten

13.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

13.2 Im Falle des Rücktritts verliert Somewhere Together grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch nach Maßgabe des § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss der Entschädigung vorliegt.

13.3 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

  • bis einschließlich 90 Tage vor Reisebeginn: 30 %

  • 89 bis 60 Tage vor Reisebeginn: 40 %

  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 60 %

  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75 %

  • 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 85 %

  • ab 6 Tage vor Reisebeginn: 90 %

13.4 Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie die zu erwartenden ersparten Aufwendungen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.

13.5 Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

13.6 Somewhere Together bleibt vorbehalten, anstelle der Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist die Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten konkret zu beziffern und zu begründen.

13.7 Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.8 Eine Erkrankung des Reisenden führt nicht automatisch zu einem kostenfreien Rücktritt. Soweit keine gesetzlichen Sonderrechte eingreifen, gelten die vereinbarten Rücktrittsbedingungen.

 

14. Übertragung des Reisevertrages

14.1 Der Reisende kann nach Maßgabe des § 651e BGB verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

14.2 Die eintretende Person muss die gesetzlichen und die für die konkrete Reise geltenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

14.3 Dies kann insbesondere das Mindestalter von 18 Jahren sowie sonstige ausdrücklich mitgeteilte Teilnahmevoraussetzungen betreffen. Eine bestimmte Altersgruppe dient grundsätzlich der Orientierung; eine Teilnahme außerhalb dieser Altersgruppe kann im Einzelfall nach vorheriger Prüfung und Bestätigung durch Somewhere Together möglich sein.

14.4 Die Erklärung über den Eintritt eines Dritten muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bei Somewhere Together eingehen.

14.5 Somewhere Together kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt.

14.6 Der Reisende und die eintretende Person haften nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden angemessenen und tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

14.7 Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nur verlangt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

15. Mindestteilnehmerzahl und Absage durch Somewhere Together

15.1 Für jede Reise wird eine konkrete Mindestteilnehmerzahl angegeben.

15.2 Die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgen kann, werden dem Reisenden bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

15.3 Somewhere Together kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten.

15.4 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststehen, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird Somewhere Together den Rücktritt unverzüglich erklären.

15.5 Wird die Reise aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat Somewhere Together bereits geleistete Zahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zurückzuerstatten.

15.6 Somewhere Together kann darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Reisevertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder die Durchführung verhindern.

 

16. Flug und individuelle Anreise

16.1 Flüge sind nicht Bestandteil des Reisepakets und werden vom Reisenden selbst gebucht, sofern sie nicht ausdrücklich als Reiseleistung ausgewiesen sind.

16.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Buchung und Durchführung seiner individuellen An- und Abreise verantwortlich.

16.3 Somewhere Together informiert über Beginn und Ende der organisierten Reise sowie über relevante Ankunfts- und Treffzeiten.

16.4 Somewhere Together spricht grundsätzlich keine bestimmte Flugverbindung als verbindliche Reiseleistung vor.

16.5 Der Reisende wird darauf hingewiesen, Flüge erst nach verbindlicher Bestätigung der Reise zu buchen.

16.6 Verpasst ein Reisender aufgrund einer verspäteten oder nicht erfolgten individuellen Anreise einen Programmpunkt, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung, soweit Somewhere Together hierfür nicht verantwortlich ist.

 

17. Flughafentransfer

17.1 Soweit ein Flughafentransfer in der jeweiligen Reisebeschreibung als enthalten ausgewiesen ist, ist dieser Bestandteil des Reisepreises.

17.2 Der Reisende teilt Somewhere Together seine relevanten Flug- und Ankunftsdaten rechtzeitig mit.

17.3 Der Transfer kann individuell oder gemeinsam mit anderen Reisenden durchgeführt werden.

17.4 Die konkrete Organisation richtet sich nach den jeweiligen Ankunftszeiten und örtlichen Gegebenheiten.

17.5 Nach Ankunft am Flughafen hat der Reisende Somewhere Together entsprechend den Reiseinformationen zu kontaktieren.

17.6 Ein aufgrund einer vom Reisenden zu vertretenden Verspätung oder Änderung verpasster Transfer kann zusätzliche Kosten verursachen, die der Reisende zu tragen hat, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

18. Treffpunkte und Verspätungen

18.1 Die in den Reiseunterlagen angegebenen Treffpunkte und Treffzeiten sind einzuhalten.

18.2 Somewhere Together ist nicht verpflichtet, auf verspätete Reisende zu warten, wenn dadurch der weitere Reiseablauf oder die Interessen der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt werden.

18.3 Dies gilt insbesondere bei Aktivitäten, Transfers, Reservierungen und zeitlich gebundenen Programmpunkten.

18.4 Verpasst ein Reisender aufgrund eigener Verspätung einen Treffpunkt, Transfer oder Programmpunkt, ist Somewhere Together grundsätzlich nicht verpflichtet, auf den Reisenden zu warten oder den Programmpunkt zu verschieben.

18.5 Möchte der Reisende trotz seiner Verspätung noch an der jeweiligen Aktivität teilnehmen, ist er selbst dafür verantwortlich, den angegebenen Treffpunkt rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erreichen, soweit dies organisatorisch und zeitlich noch möglich ist.

18.6 Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, wenn Somewhere Together die Verspätung oder das Versäumen der Leistung zu vertreten hat.

 

19. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

19.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen freiwillig nicht in Anspruch, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

19.2 Somewhere Together bemüht sich, ersparte Aufwendungen bei den jeweiligen Leistungsträgern geltend zu machen und eine etwaige Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Reisenden weiterzugeben.

 

20. Reiseleitung und Betreuung

20.1 Die Reisen werden durch Somewhere Together oder eine von Somewhere Together eingesetzte Reiseleitung begleitet.

20.2 Die konkrete Zusammensetzung des Reiseleitungsteams kann je nach Reise unterschiedlich sein.

20.3 Die Reiseleitung steht den Reisenden während der Reise als Ansprechpartner zur Verfügung.

20.4 Vor Reisebeginn erhält jeder Reisende geeignete Kontaktdaten zur Reiseleitung bzw. zu Somewhere Together.

 

21. Mitwirkungspflichten des Reisenden

21.1 Der Reisende ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

21.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,

  • erforderliche Reise- und Ausweisdokumente rechtzeitig zu beschaffen,

  • erforderliche Visa und Einreisegenehmigungen rechtzeitig einzuholen,

  • geltende Einreise- und Gesundheitsbestimmungen einzuhalten,

  • für die Durchführung der Reise relevante gesundheitliche Einschränkungen, Allergien oder Unverträglichkeiten rechtzeitig mitzuteilen,

  • erforderliche Dokumente, beispielsweise einen Führerschein, rechtzeitig bereitzuhalten,

  • vereinbarte Treffpunkte und Zeiten einzuhalten,

  • Anweisungen der Reiseleitung und der Leistungsträger zu beachten,

  • Hausordnungen einzuhalten,

  • auf andere Reisende und Dritte Rücksicht zu nehmen und

  • Schäden und sonstige erhebliche Probleme unverzüglich mitzuteilen.

 

22. Verhalten während der Reise

22.1 Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende, die Reiseleitung, Mitarbeiter von Somewhere Together, Leistungsträger und sonstige Personen nicht erheblich gestört, belästigt, bedroht oder gefährdet werden.

22.2 Gewalt, Gewaltandrohungen, erhebliche Beleidigungen, Belästigungen, diskriminierendes Verhalten, vorsätzliche Beschädigungen, erhebliche Ruhestörungen und sonstiges erheblich gefährdendes Verhalten sind untersagt.

22.3 Der Reisende trägt die Verantwortung für seinen eigenen Alkohol- und Substanzkonsum.

22.4 Übermäßiger Alkoholkonsum kann einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB darstellen, wenn der Reisende dadurch sich selbst oder andere gefährdet, aggressiv oder erheblich störend auftritt, Anweisungen der Reiseleitung missachtet oder den Ablauf der Reise erheblich beeinträchtigt.

22.5 Besitz und Konsum illegaler Drogen sind untersagt.

22.6 Auch bei privaten Unternehmungen außerhalb des Reiseprogramms ist auf die Interessen und Sicherheit der übrigen Reisegruppe Rücksicht zu nehmen.

 

23. Ausschluss von der weiteren Reise

23.1 Somewhere Together kann einen Reisenden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von der weiteren Teilnahme an der Reise ausschließen, wenn dessen Verhalten die Durchführung der Reise oder die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Reisender erheblich beeinträchtigt.

23.2 Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:

  • Gewalt oder Gewaltandrohung,

  • erheblicher Belästigung anderer Personen,

  • aggressivem oder gefährdendem Verhalten,

  • erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Anweisungen der Reiseleitung,

  • erheblichen oder vorsätzlichen Sachbeschädigungen,

  • erheblicher Ruhestörung,

  • diskriminierendem Verhalten,

  • übermäßigem Alkoholkonsum mit erheblichen negativen Folgen,

  • Besitz oder Konsum illegaler Drogen oder

  • sonstigem Verhalten, das die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise erheblich gefährdet.

23.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann bei unmittelbarer Gefahr für Personen oder einer erheblichen Gefährdung des Reiseablaufs eine erforderliche Maßnahme ohne vorherige Abmahnung ergriffen werden.

23.4 Über den Ausschluss entscheidet Somewhere Together bzw. die eingesetzte Reiseleitung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

23.5 Wird ein Reisender aufgrund seines eigenen schuldhaften Verhaltens berechtigt von der weiteren Reise ausgeschlossen, trägt er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Kosten einer vorzeitigen Rückreise, soweit gesetzlich zulässig.

23.6 Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

23.7 Zwingende gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.

 

24. Reisemängel, Beschwerden und Mitwirkung

24.1 Somewhere Together ist verpflichtet, die Pauschalreise vertragsgemäß und frei von Reisemängeln zu erbringen.

24.2 Der Reisende hat während der Reise auftretende Reisemängel unverzüglich gegenüber Somewhere Together anzuzeigen.

24.3 Hierfür erhält der Reisende vor Reisebeginn geeignete Kontaktmöglichkeiten, insbesondere eine Telefonnummer und/oder WhatsApp-Kontaktmöglichkeit.

24.4 Der Reisende hat Somewhere Together Gelegenheit zu geben, einen angezeigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

24.5 Der Reisende hat im Rahmen des Zumutbaren an der Beseitigung eines Mangels mitzuwirken.

24.6 Unterlässt der Reisende eine erforderliche Mängelanzeige schuldhaft und kann Somewhere Together deshalb keine oder nur eingeschränkte Abhilfe schaffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Somewhere Together eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

24.7 Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Ersatzleistungen, Minderung, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.

 

25. Beistandspflicht

25.1 Somewhere Together erfüllt die gesetzliche Beistandspflicht gemäß § 651q BGB.

25.2 Gerät ein Reisender während der Reise in Schwierigkeiten, leistet Somewhere Together im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessenen Beistand.

25.3 Der Beistand kann insbesondere die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit medizinischen Einrichtungen, Behörden oder konsularischen Stellen sowie bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen oder der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten umfassen.

25.4 Soweit der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht hat, können die gesetzlich zulässigen Kosten für den Beistand vom Reisenden verlangt werden.

 

26. Pass-, Visa-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen

26.1 Somewhere Together informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass-, Visa- und Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung gegebenenfalls erforderlicher Visa sowie über relevante Änderungen vor Reiseantritt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

26.2 Der Reisende ist für die rechtzeitige Beschaffung und das Mitführen der für seine persönliche Situation erforderlichen Reise- und Ausweisdokumente sowie gegebenenfalls erforderlicher Visa selbst verantwortlich.

26.3 Der Reisende ist verpflichtet, die für seine persönliche Situation geltenden Einreisevoraussetzungen rechtzeitig zu prüfen und einzuhalten.

26.4 Somewhere Together haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung oder den Zugang notwendiger Visa durch die zuständigen Behörden oder diplomatischen Vertretungen, sofern Somewhere Together die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

26.5 Nachteile, insbesondere Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Einreise- oder Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, soweit Somewhere Together keine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation zu vertreten hat.

 

27. Versicherungen

27.1 Somewhere Together empfiehlt den Abschluss einer geeigneten Auslandskrankenversicherung.

27.2 Außerdem wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

27.3 Somewhere Together vermittelt keine Versicherungsverträge.

27.4 Der Abschluss entsprechender Versicherungen obliegt dem Reisenden.

 

28. Notfallkontakt und persönliche Angaben

28.1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Reise kann Somewhere Together die Kontaktdaten einer vom Reisenden benannten Notfallperson erheben, soweit dies für die Reiseorganisation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

28.2 Der Reisende ist dafür verantwortlich, die angegebenen Kontaktdaten aktuell zu halten.

28.3 Gesundheitsbezogene Angaben werden nur erhoben und verarbeitet, soweit dies für die konkrete Reise, die Verpflegung, die Durchführung einer Aktivität oder die Sicherheit des Reisenden bzw. der Gruppe erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

28.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der gesonderten Datenschutzerklärung.

 

29. Schäden und Beschädigungen

29.1 Der Reisende haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft an Unterkünften, Fahrzeugen, Einrichtungen, Gegenständen oder sonstigem Eigentum von Somewhere Together, Leistungsträgern oder Dritten verursacht.

29.2 Der Reisende ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich zu melden.

29.3 Ersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

29.4 Kosten, die aufgrund eines vom Reisenden schuldhaft verursachten Schadens entstehen, sind von diesem zu tragen, soweit er hierfür rechtlich verantwortlich ist.

 

30. Haftung von Somewhere Together

30.1 Somewhere Together haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Pauschalreise nach den gesetzlichen Vorschriften.

30.2 Die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht vom Reiseveranstalter schuldhaft verursacht wurden, kann nach Maßgabe des § 651p BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden.

30.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

30.4 Insbesondere bleiben zwingende Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unberührt.

30.5 Für Leistungen, die als reine Vermittlungsleistungen eines Dritten ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und nicht Bestandteil der von Somewhere Together veranstalteten Pauschalreise sind, haftet Somewhere Together nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung. Die gesetzliche Haftung von Somewhere Together als Reiseveranstalter für Bestandteile der Pauschalreise bleibt hiervon unberührt.

 

31. Reiseunterlagen und Reiseinformationen

31.1 Nach Vertragsschluss erhält der Reisende die erforderliche Buchungs- bzw. Vertragsbestätigung und Rechnung.

31.2 Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende die für die Durchführung der Reise erforderlichen weiteren Informationen und Unterlagen.

31.3 Hierzu können insbesondere gehören:

  • detaillierter Reiseplan,

  • Informationen zur Unterkunft,

  • Treffpunkte und Treffzeiten,

  • Transferinformationen,

  • Kontaktdaten,

  • Packliste,

  • Informationen zu Aktivitäten,

  • weitere organisatorische Hinweise.

31.4 Der detaillierte Reiseplan kann zu einem späteren Zeitpunkt vor Reisebeginn zur Verfügung gestellt werden, sofern die gesetzlich erforderlichen Informationen bereits rechtzeitig bereitgestellt wurden.

31.5 Änderungen des Reiseplans werden dem Reisenden möglichst frühzeitig mitgeteilt.

 

32. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

32.1 Vertragliche Ansprüche wegen Reisemängeln und sonstige Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag sind gegenüber Somewhere Together geltend zu machen. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

32.2 Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651j BGB.

 

33. Verbraucherstreitbeilegung

33.1 Somewhere Together nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu derzeit nicht verpflichtet.

33.2 Sollte eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung entstehen, wird Somewhere Together den Reisenden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

 

34. Datenschutz

34.1 Somewhere Together verarbeitet personenbezogene Daten des Reisenden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen.

34.2 Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Somewhere Together.

34.3 Soweit dies für die Durchführung der Reise erforderlich ist, können personenbezogene Daten an Unterkünfte, Transferunternehmen, Aktivitätsanbieter und weitere an der Durchführung beteiligte Leistungsträger übermittelt werden.

34.4 Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsangaben, gelten die gesetzlichen besonderen Anforderungen.

 

35. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

35.1 Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

35.2 Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.

 

36. Schlussbestimmungen

36.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

36.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

36.3 Änderungen und Ergänzungen des Reisevertrages richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweils vereinbarten Form.

Somewhere Together

Weil Abenteuer gemeinsam schöner sind.

Post aus der Sonne

Neue Reisen, Lieblingsorte & Inspiration direkt in dein Postfach.

© 2026 Somewhere Together

Somewhere Together

Weil Abenteuer gemeinsam schöner sind.

Post aus der Sonne

Neue Reisen, Lieblingsorte & Inspiration direkt in dein Postfach.

© 2026 Somewhere Together

Impressum

AGB